Museum der Göttinger Chemie

Satzung der "Göttinger Chemischen Gesellschaft Museum der Chemie e. V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Zweck

Der Verein führt den Namen "Göttinger Chemische Gesellschaft Museum der Chemie e. V.". Er hat seinen Sitz in Göttingen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck

Zweck des Vereines ist die Erhaltung und Förderung des Museums der Göttinger Chemie, seiner Sammlung und Einrichtung - zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Er fördert die Entwicklung des Museums der Chemie durch Anknüpfung und Intensivierung von Kontakten zu einschlägigen Sammlungen. Er pflegt den Kontakt und den fachlichen Gedankenaustausch zwischen Studierenden der Natur- und Kulturwissenschaften auf dem Gebiet der Geschichte der Göttinger Chemie.

Tätigkeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Förderung des wissenschaftlichen Austausches auf dem Gebiet der Göttinger Chemie
- ideelle und finanzielle Förderung des Museums der Göttinger Chemie
- die Zurverfügungstellung der gesammelten Objekte und Archivalien für Wissenschaft und Forschung (für interne und externe Forscher) sowie für Ausstellungen
- Förderung von wissenschaftlichen Studierendenarbeiten auf dem Sammlungsgebiet
- Engagement zur Erweiterung und konservatorischen Betreuung der Sammlungsbestände
- Öffentlichkeitsarbeit für das Museum der Göttinger Chemie

§ 2 Körperschaft

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel der Körperschaft

Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung

Die Auflösung des Vereines bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Sollte die erforderliche Anzahl der anwesenden Mitglieder nicht erreicht werden, so kann im Abstand einer halben Stunde erneut eine beschlussfähige Sitzung stattfinden.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Georg-August-Universität Göttingen, Stiftung öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Wissenschaft und Forschung) für das Museum der Göttinger Chemie zu verwenden hat.

§ 6 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die satzungsmäßigen Ziele des Vereines anzuerkennen und zu unterstützen. Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung zum Jahresende gegenüber dem Vorstand beendet werden. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Verzug ist, oder wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag muss jeweils bis Ende März eines Jahres entrichtet werden.

§ 8 Die Organe

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Dazu lädt der Vorstand schriftlich mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse wiedergibt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens 30% der Mitglieder verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
1. Sie nimmt den Jahresbericht mit Jahresrechnung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
2. Sie wählt oder bestätigt jedes zweite Mal den Vorstand und einen Kassenprüfer.
3. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen.

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 8 besteht aus dem/der ersten und zweiten (stellvertreteden) Vorsitzenden. Letztere/-r kann die Aufgabe des/der Schatzmeisters/-in übernehmen oder bestimmt eine weitere Person dazu. Ein Schriftführer/-in wird bei der jeweiligen Mitgliederversammlung bestimmt. Die beiden Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt und führen die Geschäfte.

Der Beirat

Die Mitglieder des Beirates, deren Zugehörigkeit zum Beirat nicht an die Mitgliedschaft gebunden ist, werden vom Vorstand für eine zeitlich begrenzte Zeit bestellt. Der Beirat soll den Verein durch fachliche Expertise unterstützen und die Verbindung zu Universität, Akademie, Stadt und Wirtschaft sowie der Öffentlichkeit stärken.

§ 9 Abstimmungen

Alle Abstimmungen werden, soweit durch die Satzung nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Alle anwesende Mitglieder sind wähl- und stimmberechtigt. In Ausnahmefällen können Mitglieder ihre Stimme auch schriftlich (per Umlauf) abgeben.

Göttingen, den 30.01.2020


Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Nummer VR 1534 (10.01.1983/30.1.2020) eingetragen.

Die Göttinger Chemische Gesellschaft Museum der Chemie e. V. ist wegen Förderung von Wissenschaft und Forschung nach dem letzten zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Göttingen, StNr. 20/206/05427, vom 27.08.2015 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden und für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Die Zusammensetzung der einzelnen Gremien ist nach dem Stand des Jahres 2019:

1. Vorsitzender: Prof. Dr. Dietmar Stalke
2. Vorsitzender: Prof. Dr. Robert Fuchs
Schatzmeister: Prof. Dr. Robert Fuchs
E-Mail: robert.fuchs@th-koeln.de


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Version 2020-01-30
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